BSG - Urteil vom 18.03.1999
B 3 P 9/98 R
Normen:
BGB § 1353, § 1618a; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB X § 31 ; SGB XI § 77 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2, § 72 Abs. 2, § 77 Abs. 1 S. 4, § 72 Abs. 4; SGB11ÄndGÄndG 1;
Fundstellen:
BSGE 84, 1
SozR-3 3300 § 77 Nr. 2

Kündigung von Verträgen mit Haushaltsangehörigen in der Pflegeversicherung verfassungsgemäß

BSG, Urteil vom 18.03.1999 - Aktenzeichen B 3 P 9/98 R

DRsp Nr. 1999/9193

Kündigung von Verträgen mit Haushaltsangehörigen in der Pflegeversicherung verfassungsgemäß

1. Der Umstand, daß die Pflegekassen gesetzlich verpflichtet sind, Verträge über Leistungen der häuslichen Pflege zu kündigen, die sie mit Haushaltsangehörigen des Pflegebedürftigen geschlossen haben, ist nicht verfassungswidrig.2. § 77 Abs. 1 Satz 4 SGB XI i.d.F. des 1. SGB XI-ÄndG bezieht sich nicht nur auf Verträge zwischen einer Pflegekasse und einer Pflegekraft, denen ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Pflegekraft und dem Pflegebedürftigen zugrunde lag, sondern auch auf Verträge zwischen einer Pflegekasse und Verwandten, Verschwägerten oder Haushaltsangehörigen i.S. von Abs. 1 Satz 1 des § 77 SGB XI, bei denen es an einem Beschäftigungsverhältnis fehlte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 1353, § 1618a; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB X § 31 ; SGB XI § 77 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2, § 72 Abs. 2, § 77 Abs. 1 S. 4, § 72 Abs. 4; SGB11ÄndGÄndG 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte einen mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung von Pflegesachleistungen zum 31. März 1997 wirksam gekündigt hat.