BVerfG - Beschluß vom 22.10.1980
1 BvR 262/80
Normen:
GG Art. 6 Abs. 4 ; MuSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 55, 154
BB 1980, 1745
DB 1980, 2525
FamRZ 1981, 127
NJW 1981, 1313
WM 1980, 1382
ZfSH 1980, 370
ZfSH 1981, 113
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.08.1979 - Vorinstanzaktenzeichen H 2 Ca 230/79
LAG Hamburg, vom 14.01.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 116/79

Kündigungsschutz für werdende Mütter bei Versäumung der Anzeigefrist

BVerfG, Beschluß vom 22.10.1980 - Aktenzeichen 1 BvR 262/80

DRsp Nr. 1996/7091

Kündigungsschutz für werdende Mütter bei Versäumung der Anzeigefrist

Art. 6 Abs. 4 GG gebietet die Einbeziehung auch solcher werdender Mütter in den besonderen Kündigungsschutz des § 9 MuSchG, die die Zweiwochenfrist des Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift für die Anzeige der Schwangerschaft an den Arbeitgeber unverschuldet versäumen, die Mitteilung aber unverzüglich nachholen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 4 ; MuSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

A.

I. Die Beschwerdeführerin war bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens als Telefonistin und Karteisachbearbeiterin beschäftigt. Mit Schreiben vom 6. Februar 1979, der Beschwerdeführerin zugegangen am 7. Februar 1979, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. März 1979.

Am 19. März 1979 suchte die Beschwerdeführerin einen Facharzt für Frauenkrankheiten auf, weil ihre Periode Anfang März ausgeblieben war. Der Arzt stellte eine Schwangerschaft in der achten bis neunten Woche fest. Eine entsprechende Bescheinigung legte die Beschwerdeführerin ihrer Arbeitgeberin am 20. März 1979 vor.