BAG - Urteil vom 17.06.2003
2 AZR 245/02
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; MuSchG § 9 Abs. 1, 3 ; VwGO § 80 Abs. 1 ; SchwbG § 18 Abs. 4 ; ZPO §§ 148 589 ; ArbGG § 9 Abs. 1 § 64 Abs. 8 § 61a ;
Fundstellen:
AuA 2004, 56
AuR 2003, 476
BAGE 106, 293
BAGReport 2004, 67
BB 2003, 2692
DB 2004, 441
MDR 2004, 215
NJ 2004, 46
NZA 2003, 1329
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 31.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 332/01
ArbG Eisenach, vom 22.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 841/00

Kündigungsschutz; Mutterschutz - Kündigung während der Schwangerschaft nach Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG; Wirkung eines Widerspruchs

BAG, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 245/02

DRsp Nr. 2003/14425

Kündigungsschutz; Mutterschutz - Kündigung während der Schwangerschaft nach Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG; Wirkung eines Widerspruchs

»Die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin nach § 9 Abs. 3 MuSchG muß zum Kündigungszeitpunkt vorliegen, aber noch nicht bestandskräftig sein.«

Orientierungssätze: 1. Die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin nach § 9 Abs. 3 MuSchG muß zum Kündigungszeitpunkt vorliegen, aber noch nicht bestandskräftig sein. 2. Der Widerspruch der schwangeren Arbeitnehmerin gegen die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung hat aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. Er führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Durch den Suspensiveffekt des Widerspruchs entfallen die Rechtswirkungen der Zulässigkeitserklärung nur vorläufig. 3. Deshalb ist die Zulässigkeitserklärung für den Fall des Widerspruchs "schwebend wirksam".

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; MuSchG § 9 Abs. 1, 3 ; VwGO § 80 Abs. 1 ; SchwbG § 18 Abs. 4 ; ZPO §§ 148 589 ; ArbGG § 9 Abs. 1 § 64 Abs. 8 § 61a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer gegenüber der Klägerin während ihrer Schwangerschaft ausgesprochenen Kündigung.