BFH - Urteil vom 18.06.1997
III R 84/96
Normen:
EStG § 33 ; EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2574
BB 1998, 774
BFH/NV 1998, 255
BFHE 183, 476
BStBl II 1997, 805
DStZ 1998, 905
FamRZ 1998, 161
NJW 1998, 854
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1996, 924),

Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 18.06.1997 - Aktenzeichen III R 84/96

DRsp Nr. 1998/1206

Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

»1. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll, das wegen Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau sonst von ihrem Ehemann nicht gezeugt werden könnte (homologe künstliche Befruchtung), können außergewöhnliche Belastungen sein. 2. Vor einer steuerlichen Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung muß der Steuerpflichtige anderweitige Ersatzmöglichkeiten ausschöpfen; er muß sich ggf. nachprüfbare Unterlagen über die ablehnende Haltung seiner Krankenkasse besorgen. Gegen einen Ablehnungsbescheid der Krankenkasse Widerspruch einzulegen, ist ihm jedenfalls dann zumutbar, wenn dieser keine Begründung enthält.«

Normenkette:

EStG § 33 ; EStG § 33 ;

Gründe:

I.