OLG München - Beschluss vom 26.03.2009
33 Wx 6/09
Normen:
BGB § 1836d; VBVG § 1 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
OLGReport-München 2009, 579
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 12959/08
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 704 XVII 1950/07

Kürzung der Betreuervergütung wegen Erkennbarkeit allmählichen Vermögensverfalls

OLG München, Beschluss vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 33 Wx 6/09

DRsp Nr. 2009/10867

Kürzung der Betreuervergütung wegen Erkennbarkeit allmählichen Vermögensverfalls

1. Muss der Betreuer erkennen, dass künftig eine Festsetzung gegen den Betroffenen wegen dessen allmählichen Vermögensverfalls nicht möglich sein wird, und stellt er gleichwohl schuldhaft den Vergütungsantrag im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren nicht so zeitig, dass er die Vergütung noch aus dem Vermögen des Betroffenen erhalten kann, so kann seine Vergütung nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben auf die Vergütung gekürzt werden, die für die Betreuung eines mittellosen Betroffenen anzusetzen wäre (vgl. BayObLGZ 2003, 261 = FamRZ 2004, 305). 2. Für eine derartige Entscheidung bedarf es konkreter Feststellungen dazu, wie sich das Vermögen des Betroffenen entwickelt hat und wann die Mittellosigkeit eingetreten ist. 3. Tritt die Mittellosigkeit binnen eines Monats nach dem Ende des Betreuungsquartals ein, wird man regelmäßig nicht davon ausgehen können, dass die Geltendmachung der Vergütung unmittelbar nach Quartalsende es noch ermöglicht hätte, die Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen zu entnehmen.

I. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 18. Dezember 2008 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.