BVerwG - Beschluss vom 01.12.2016
2 B 41.15
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 49; SVG § 55c; VAHRG § 5; VAHRG § 9;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 483/14

Kürzung der Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten im Ruhestand auf Grundlage des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG); Antrag beim Versorgungsträger auf Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs

BVerwG, Beschluss vom 01.12.2016 - Aktenzeichen 2 B 41.15

DRsp Nr. 2017/1532

Kürzung der Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten im Ruhestand auf Grundlage des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG); Antrag beim Versorgungsträger auf Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs

Mit dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes am 01.09.2009 trat das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt entfaltete das Versorgungsausgleichsgesetz seine volle Wirkung, und zwar grundsätzlich für Rechtsverhältnisse, die bereits bestanden, und für solche, die erst danach entstanden. Abweichend von dieser Grundregel verlängert § 49 VersAusglG die Geltung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich als Übergangsrecht ausnahmsweise für bestimmte Verfahren - insbesondere für solche, in denen ein Antrag auf Aussetzung der Kürzung vor dem 01.09.2009 gestellt wurde - die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig abgeschlossen waren.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14 010,72 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 49; SVG § 55c; VAHRG § 5; VAHRG § 9;

Gründe