OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2018
1 A 2517/16
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SVG § 55c; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1503
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1935/15

Kürzung der Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten wegen Versorgungsausgleichs; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Soldaten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2018 - Aktenzeichen 1 A 2517/16

DRsp Nr. 2018/3122

Kürzung der Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten wegen Versorgungsausgleichs; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Soldaten

Der Umstand, dass zwar bei Soldaten, die wegen Überschreitung der für sie festgesetzten besonderen Alternsgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung nach § 55c Abs. 1 S. 1 SVG bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit erreichen, ausgesetzt wird, nicht jedoch bei Soldaten, die nach § 2 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt werden, führt nicht zu einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Bei der inhaltlichen Ausformung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG hat der Gesetzgeber den ihm im Bereich des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG zukommenden Regelungs- und Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Sein in diesem Sachbereich ohnehin bestehender Regelungsspielraum ist besonders groß, wenn die Betroffenen die Anwendung einer nachteiligen Vorschrift - hier das sehr frühe Eingreifen der Kürzungsregelung des § 55c SVG bei Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG - durch Gebrauchmachen von einer Wahlmöglichkeit ausschließen können, um auf die der versorgungsrechtlichen Sonderregelung des § 55 Abs. 1 S. 3 SVG unterfallende Zurruhesetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze zu warten.

Tenor