Kürzung der Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten wegen Versorgungsausgleichs; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Soldaten
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2018 - Aktenzeichen 1 A 2517/16
DRsp Nr. 2018/3122
Kürzung der Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten wegen Versorgungsausgleichs; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Soldaten
Der Umstand, dass zwar bei Soldaten, die wegen Überschreitung der für sie festgesetzten besonderen Alternsgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung nach § 55c Abs. 1 S. 1 SVG bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit erreichen, ausgesetzt wird, nicht jedoch bei Soldaten, die nach § 2SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt werden, führt nicht zu einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1GG. Bei der inhaltlichen Ausformung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG hat der Gesetzgeber den ihm im Bereich des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1GG zukommenden Regelungs- und Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Sein in diesem Sachbereich ohnehin bestehender Regelungsspielraum ist besonders groß, wenn die Betroffenen die Anwendung einer nachteiligen Vorschrift - hier das sehr frühe Eingreifen der Kürzungsregelung des § 55cSVG bei Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG - durch Gebrauchmachen von einer Wahlmöglichkeit ausschließen können, um auf die der versorgungsrechtlichen Sonderregelung des § 55 Abs. 1 S. 3 SVG unterfallende Zurruhesetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze zu warten.
Tenor
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