OVG Saarland - Beschluss vom 16.03.2022
1 A 34/21
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; GG Art. 33 Abs. 5; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 820 Abs. 1; SGB I § 14; BBG § 78; BeamtVG SL § 52 Abs. 2; BeamtVG SL § 57 Abs. 1; BeamtVG SL § 57 Abs. 2; BeamtStG § 45; SVwVfG § 25; VersAusglG § 34 Abs. 3; VersAusglG § 35 Abs. 1; VersAusglG § 36 Abs. 3; VwGO § 86;
Fundstellen:
FamRB 2022, 217
FamRZ 2022, 866
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 15.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1019/18

Kürzung der Versorgungsbezüge vor dem tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten; Aufklärungspflicht des Dienstherrn über für den Beamten einschlägige Rechtsvorschriften; Einreichen eines Anpassungsantrags bei einem unzuständigen Versorgungsträger

OVG Saarland, Beschluss vom 16.03.2022 - Aktenzeichen 1 A 34/21

DRsp Nr. 2022/5030

Kürzung der Versorgungsbezüge vor dem tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten; Aufklärungspflicht des Dienstherrn über für den Beamten einschlägige Rechtsvorschriften; Einreichen eines Anpassungsantrags bei einem unzuständigen Versorgungsträger

1. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen (ständige Rechtsprechung).2. Dem Dienstherrn obliegt keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften; demgemäß gebietet es die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit eines für sie in Betracht kommenden Antrags aufmerksam macht (Anschluss BVerwG, u.a. Urteil vom 27.12.2016 - 2 B 3.16 -, juris Rz. 9 f., m.w.N.).