OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.06.2005
6 UF 301/04
Normen:
BGB § 1579 ;
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 317/04

Kürzung des Ehegattenunterhalts wegen leichtfertige Beschuldigungen des Kindesmissbrauchs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 6 UF 301/04

DRsp Nr. 2005/11004

Kürzung des Ehegattenunterhalts wegen leichtfertige Beschuldigungen des Kindesmissbrauchs

»Zur Teilverwirkung des Ehegattenunterhalts durch leichtfertige Beschuldigungen des Kindesmissbrauchs.«

Normenkette:

BGB § 1579 ;

Entscheidungsgründe:

I)

Die Parteien, mittlerweile geschiedene Eheleute, streiten um Trennungsunterhalt für den Zeitraum Februar 2004 bis zur Rechtskraft der Scheidung, mit deren Eintritt Anfang Juni 2005 zu rechnen ist. Der Beklagte ist selbständiger X. und Y. und wohnt mietfrei im eigenen Hause. Nach den insoweit übereinstimmenden Erklärungen der Parteien im Einzelrichtertermin vom 18.05.2005 hat er in den Jahren 2001 bis 2003 im Durchschnitt nach Steuern und Vorsorgeaufwendungen mtl. netto rd. 8.600,00 EUR ((8.680,00 + 9.259,00 + 7.883,00) : 3) verdient. Die Klägerin hat während des Zusammenlebens im ehelichen Hause ein YYY betrieben, das sie im Zuge der Trennung aufgegeben hat. Sie wohnt seit April 2004 in dem nur weniger Meter von der ehelichen Wohnung entfernten Hause ihres neuen Lebenspartners, der als XXX erwerbstätig ist. Sie hat in der Zeit bis zur Scheidung keine eigene Arbeitsstelle gefunden.