BVerwG - Urteil vom 29.09.2005
2 C 44.04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; EG Art. 141 ; BBesG § 40 ;
Fundstellen:
BVerwGE 124, 227
DVBl 2006, 319
DÖV 2006, 352
NJW 2006, 1450
NVwZ 2006, 349
ZBR 2006, 129
Vorinstanzen:
VG Frankfurt - 9 E 919/03 (2) - 25.10.2004,

Kürzung des kinder- und ehegattenbezogenen Anteils am Familienzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung der Ehegatten

BVerwG, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 2 C 44.04

DRsp Nr. 2005/21070

Kürzung des kinder- und ehegattenbezogenen Anteils am Familienzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung der Ehegatten

»Besoldungsberechtigte und beiderseits teilzeitbeschäftigte Ehegatten, von denen einer unterhälftig beschäftigt ist, deren Arbeitszeit aber insgesamt die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreicht, haben Anspruch auf den ehegattenbezogenen Anteil am Familienzuschlag jeweils zur Hälfte und auf den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag in ungekürztem Umfang.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; EG Art. 141 ; BBesG § 40 ;

Gründe:

I.