OLG Nürnberg - Urteil vom 05.12.2005
10 UF 826/05
Normen:
BGB § 1570 ;
Fundstellen:
FuR 2006, 139
NJW 2006, 2127
OLGReport-Nürnberg 2006, 221
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 464/05

Kürzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen bei Zusammenleben mit einem neuen - leistungsfähigen - Ehegatten

OLG Nürnberg, Urteil vom 05.12.2005 - Aktenzeichen 10 UF 826/05

DRsp Nr. 2006/908

Kürzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen bei Zusammenleben mit einem neuen - leistungsfähigen - Ehegatten

»Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem neuen - leistungsfähigen - Ehegatten zusammen, ist sein Selbstbehalt regelmäßig um die Hälfte der aus diesem Zusammenleben resultierenden Ersparnis zu kürzen. Diese lässt sich aus der Differenz zwischen den in den Süddeutschen Leitlinien festgelegten Sätzen für den Selbstbehalt einerseits und den Mindestbedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten andererseits ableiten.«

Normenkette:

BGB § 1570 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger und die Widerklägerin sind geschiedene Eheleute.

Aus ihrer Ehe sind die Kinder ... geboren am 22.1.1997, und ..., geboren am 4.7.1999, hervorgegangen, die von der Widerklägerin betreut werden.

Der Kläger ist wieder verheiratet.

Im Jahr 2003 hat er die beiden Kinder seiner jetzigen Ehefrau - ... geboren am 8.7.1987, und ..., geboren am 19.11.1988 - adoptiert; ... ist Schülerin, besucht seit September 2004 das Berufsgrundschuljahr.

Der Kläger ist seit September 2004 - nachdem er Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte - als angestellter Kraftfahrer bei einer von seiner jetzigen Ehefrau betriebenen Firma beschäftigt.