OLG Hamm - Beschluss vom 30.09.2010
II-11 UF 119/10
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 19.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 323/08

Kürzung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit

OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen II-11 UF 119/10

DRsp Nr. 2010/20938

Kürzung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit

Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs kommt bei langer Ehezeit grundsätzlich nicht in Betracht, selbst wenn die Trennungszeit ein Viertel der Ehezeit ausmacht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das am 19. April 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm im Ausspruch zu b. (Versorgungsausgleich) abgeändert.

Zu Lasten der Versorgung von I Walter F J bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (Personal-Nr. S #####/####) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ##### von T J bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen Rentenanwartschaften von monatlich 1.000,45 €, bezogen auf den 30. April 2009, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens (erster und zweiter Instanz) werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird einschließlich des Beschwerdewerts der Anschlussbeschwerde auf 2.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1;

Gründe

I.

Die Parteien haben am 24.12.1976 die Ehe miteinander geschlossen. Aus ihr ist eine inzwischen volljährige Tochter, Juliana, geb. am 13.11.1983, hervorgegangen.