KG - Beschluss vom 13.10.2003
16 UF 319/02
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 643

Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen schwerer Straftat des Ausgleichsberechtigten

KG, Beschluss vom 13.10.2003 - Aktenzeichen 16 UF 319/02

DRsp Nr. 2004/19481

Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen schwerer Straftat des Ausgleichsberechtigten

1. Im Fall grober Unbilligkeit ist der Versorgungsausgleich nicht zwingend vollständig ausgeschlossen, sondern kann durch das Gericht auch gekürzt werden. 2. Eine hälftige Kürzung des Versorgungsausgleichs ist rechtmäßig, wenn die ausgleichsberechtigte Ehefrau schwere Straftaten (hier: versuchte Tötung der gemeinsamen Kinder und Inbrandsetzung des Wohnhauses) begangen hat.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 643