BGH vom 21.06.1990
1 StR 477/89
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1; GjS § 6 Nr. 2; StGB 1975 § 184;
Fundstellen:
AfP 1990, 299
BGHSt 37, 55
NJW 1990, 3026

Kunstfreiheit und Jugendschutz

BGH, vom 21.06.1990 - Aktenzeichen 1 StR 477/89

DRsp Nr. 1993/2934

Kunstfreiheit und Jugendschutz

»a) Pornographie und Kunst schließen einander begrifflich nicht aus. b) Jugendschutz ist ein Rechtsgut mit Verfassungsrang. c) Der Konflikt zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz kann nur durch eine einzelfallbezogene Abwägung gelöst werden. Dabei kommt keinem der beiden Verfassungsgüter von vornherein Vorrang vor dem jeweils anderen zu.«

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1; GjS § 6 Nr. 2; StGB 1975 § 184;

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 6 GjS freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision.

Der "De. Bü." vertrieb von 1985 bis Anfang 1986 im Wege des Versandhandels und in den Verkaufsstellen des Unternehmens im gesamten Bundesgebiet das Buch "Opus Pistorum" von Henry Miller. Der Angeklagte ist der für das Vertriebsprogramm und die einzelnen Produkte zuständige Geschäftsführer des Unternehmens.