FG Nürnberg - Urteil vom 07.03.2005
VI 160/04
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 ; GG Art. 6 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 938

Kurzfristiges Unterbrechen des dauernden getrennt Lebens rechtfertigt nicht die Zusammenveranlagung von Ehegatten

FG Nürnberg, Urteil vom 07.03.2005 - Aktenzeichen VI 160/04

DRsp Nr. 2005/8398

Kurzfristiges Unterbrechen des dauernden getrennt Lebens rechtfertigt nicht die Zusammenveranlagung von Ehegatten

Bei einer vorangegangenen dauernden Trennung von Eheleuten kann erst ein Zusammenleben von über einem Monat und weiteren objektiven Gegebenheiten und Umständen sowie unter Heranziehung der inneren Einstellung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft von einer - wenn auch (nicht absehbar) kurzen - Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gesprochen werden, die zu einem "nicht dauernd getrennt" Leben führt und damit die Zusammenveranlagung eröffnet.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 ; GG Art. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung des Klägers und der Beigeladenen vorgelegen haben, insbesondere, ob ein Zusammenleben (gescheiterter Versöhnungsversuch) von lediglich einer Woche zu einem "nicht dauernd getrennt" Leben führt.

Der Kläger wurde bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1999 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehe mit der Beigeladenen wurde im Juli 2001 geschieden.