OLG Brandenburg - Beschluß vom 20.08.1996 (10 WF 62/96) - DRsp Nr. 1997/4381
OLG Brandenburg, Beschluß vom 20.08.1996 - Aktenzeichen 10 WF 62/96
DRsp Nr. 1997/4381
Lädt der Familienrichter die Parteien ohne ihre Prozeßbevollmächtigten, um im Rahmen eines Verfahrens zur Regelung der elterlichen Sorge unter Ausschluß der Anwälte zusammen mit dem Sachverständigen "zu erkunden, ob es den Eltern nicht doch noch gelingt, Grundlagen für die zukünftige Handhabung der elterlichen Verantwortung zu erstellen", dann kann jede der Parteien das Gericht wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.