OVG Bremen - Urteil vom 28.08.2024
2 LB 199/24
Normen:
AdVermiG § 7b; AdVermiG § 2a;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 121
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 01.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 804/19

Länderspezifische Eignungsprüfung für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland durch die Auslandsvermittlungsstelle; Verurteilung zur positiven Feststellung der Adoptionseignung

OVG Bremen, Urteil vom 28.08.2024 - Aktenzeichen 2 LB 199/24

DRsp Nr. 2024/12172

Länderspezifische Eignungsprüfung für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland durch die Auslandsvermittlungsstelle; Verurteilung zur positiven Feststellung der Adoptionseignung

1. Es spricht viel dafür, dass nicht nur die Mitteilung, die allgemeine Adoptionseignung sei nicht gegeben, sondern auch die Mitteilung eines positiven Ergebnisses der allgemeinen Eignungsprüfung an die Adoptionsbewerber Verwaltungsakt ist. 2. Die Adoptionsvermittlungsstelle hat bei der Eignungsprüfung einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Eine Verurteilung zur positiven Feststellung der Adoptionseignung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn feststeht, dass jede andere Entscheidung eine fehlerhafte Ausübung des Beurteilungsspielraums wäre. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die beklagte Adoptionsvermittlungsstelle in mehreren umfangreichen Ablehnungsbescheiden keinen nachvollziehbaren Grund, der gegen die Adoptionseignung spricht, benannt hat, während ein von einer anderen staatlichen Adoptionsvermittlungsstelle veranlasstes Sachverständigengutachten die Adoptionseignung überzeugend bejaht. 3. Von Adoptionsbewerbern darf nicht verlangt werden, dass sie sämtliche Verhaltensweisen der Kindseltern - einschließlich solcher, die kindeswohlgefährdend sind - positiv bewerten.