BayObLG - Beschluß vom 21.09.1989
BReg 1a Z 34/89
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 304
NJW-RR 1990, 70

BayObLG - Beschluß vom 21.09.1989 (BReg 1a Z 34/89) - DRsp Nr. 1996/22845

BayObLG, Beschluß vom 21.09.1989 - Aktenzeichen BReg 1a Z 34/89

DRsp Nr. 1996/22845

Läßt eine berufstätige Mutter ihr Kind während ihrer Abwesenheit von einer anderen Frau versorgen, so kann darin keine Vernachlässigung i.S.v. § 1666 Abs. 1 BGB erblickt werden. Auch die Tatsache, daß die Mutter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, kann nicht als Vernachlässigung des Kindes gewertet werden. Hat eine nichteheliche Mutter zunächst beabsichtigt ihr Kind einer ungeeigneten Adoptivperson zu übergeben und diesen Entschluß später geändert, kann darin kein unverschuldetes Versagen gesehen werden. Ein Kind darf nicht allein aus dem Grund, daß es in besseren sozialen Verhältnissen aufwachsen könnte, der Mutter entzogen werden.