LG Koblenz - Beschluß vom 03.12.1997 (2 T 694/97) - DRsp Nr. 1999/4829
LG Koblenz, Beschluß vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 2 T 694/97
DRsp Nr. 1999/4829
Läßt sich der Betreute im gerichtliche Verfahren einer weder rechtlich noch tatsächlich schwierigen Überprüfung der Eignung des Betreuers durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist wegen dessen Vergütung eine Anordnung der Auslagenerstattung durch die Staatskasse grundsätzlich nicht geboten.