LAG Hamm - Urteil vom 23.04.2002
13 Sa 909/01
Normen:
MuSchG § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 11.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2092/00

LAG Hamm - Urteil vom 23.04.2002 (13 Sa 909/01) - DRsp Nr. 2003/4854

LAG Hamm, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 13 Sa 909/01

DRsp Nr. 2003/4854

»Erklärt die zuständige Behörde gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG die Kündigung gegenüber einer Schwangeren für zulässig, so darf die Kündigung erst nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides oder nach Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides erfolgen.«

Normenkette:

MuSchG § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine arbeitgeberseitige, auf betriebsbedingte Gründe gestützte ordentliche Kündigung.

Die Beklagte befasst sich ursprünglich schwerpunktmäßig mit der Herstellung und dem Vertrieb von PSA-Abscheidern und Prozessluftkühlern, wofür sie mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigte.

Die am 05.10.1973 geborene Klägerin war seit dem 01.09.1990 als Auszubildende und seit dem 22.06.1993 als Schweißerin/Automatenschweißerin beschäftigt. Sie erhielt zuletzt einen durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von 4.700,00 DM. Seit dem Jahre 1998 ist die Klägerin Mitglied des Betriebsrats.