EuGH - Urteil vom 17.07.2014
Rs. C-469/13
Normen:
Richtlinie 109/2003/EG vom 25.11.2003 Art. 2 Buchst. e; Richtlinie 109/2003/EG vom 25.11.2003 Art. 4 Abs. 1; Richtlinie 109/2003/EG vom 25.11.2003 Art. 7 Abs. 1; Richtlinie 109/2003/EG vom 25.11.2003 Art. 13; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DÖV 2014, 803
FamRZ 2014, 1435
NVwZ-RR 2014, 5
NVwZ-RR 2014, 779
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZAR 2014, 429
Vorinstanzen:
Tribunale di Verona (Italien) - 27.08.2013,

Langfristige Aufenthaltsberechtigung für Familienangehörige bereits langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatler; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale di Verona

EuGH, Urteil vom 17.07.2014 - Aktenzeichen Rs. C-469/13

DRsp Nr. 2014/11867

Langfristige Aufenthaltsberechtigung für Familienangehörige bereits langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatler; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale di Verona

1. Die Art. 4 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in der durch die Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein Familienangehöriger des bereits langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nicht von der Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie befreit werden kann, wonach sich der Drittstaatsangehörige zur Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten haben muss. 2. Art. 13 der Richtlinie 2003/109 in der durch die Richtlinie 2011/51 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, einem Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU unter günstigeren Voraussetzungen als denen der Richtlinie auszustellen.

Tenor: