OLG Celle - Beschluss vom 12.03.2002
15 WF 44/02
Normen:
BGB § 1600h ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 248
Vorinstanzen:
AG Hannover - Beschluss - 6ß3 F 5334/01 - 09.01.2002,

Lauf der Anfechtungsfrist; Vertretung des Kindes

OLG Celle, Beschluss vom 12.03.2002 - Aktenzeichen 15 WF 44/02

DRsp Nr. 2003/11234

Lauf der Anfechtungsfrist; Vertretung des Kindes

1. Für den Lauf der Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes ist nicht maßgebend, ob der Kläger Umstände, nach denen Zweifel an seiner Vaterschaft nicht fernlagen, kennen musste, sondern allein darauf, ob er solche Umstände gekannt hat, was positives Tatsachenwissen voraussetzt.2. Vor Erhebung der Klage hat der Kläger für die richtige Vertretung des Kindes im Anfechtungsprozess durch Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft und Pflegerbestellung zu sorgen; das Prozessgericht ist nicht gehalten, dem Kläger die Aufgabe abzunehmen, zuständigen Ortes das Fürsorgebedürfnis anzuzeigen und um den Erlass entsprechender Maßnahmen zu bitten.

Normenkette:

BGB § 1600h ;

Gründe:

Auf die Beschwerde findet das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene neue Verfahrensrecht Anwendung, weil der angefochtene Beschluss erst nach diesem Zeitpunkt erlassen worden ist (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO). Sie gilt daher als sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 Nr. 1, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die einzuhaltende Notfrist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) hat noch nicht zu laufen begonnen, weil die Geschäftsstelle des Amtsgerichts es entgegen § 329 Abs. 3 ZPO versäumt hat, den angefochtenen Beschluss förmlich zustellen zu lassen (§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO); die Beschwerdefrist ist daher gewahrt.