I. Der Ehemann der Antragstellerin leitete im Oktober 1993 beim Familiengericht ein Abänderungsverfahren (§ 10 a VAHRG) bezüglich der im Jahre 1979 getroffenen Regelung des Versorgungsausgleichs ein. Er verstarb am 7. Oktober 1994 während des laufenden Verfahrens.
Seine Witwe, die jetzige Antragstellerin, ließ durch einen am 27. März 1995 eingegangenen Schriftsatz erklären, daß sie das Verfahren weiter betreiben wolle, weil der bestehende Versorgungsausgleich sie bei der Berechnung ihrer Witwenrente benachteilige.
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