BGH - Beschluß vom 19.08.1998
XII ZB 43/97
Normen:
EGZPO § 7 Abs. 5 ; VAHRG § 10 a Abs. 4, 10;
Fundstellen:
BGHR EGZPO § 7 Abs. 5 Beschwerdesache, bayerische 1
BGHR VAHRG § 10a Abs. 4 Hinterbliebener 1
FamRZ 1998, 1504
FuR 1999, 72
MDR 1998, 1293
NJW 1998, 3571
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
AG Würzburg,

Lauf der Beschwerdefrist bei unterlassener Zuständigkeitsbestimmung

BGH, Beschluß vom 19.08.1998 - Aktenzeichen XII ZB 43/97

DRsp Nr. 1998/18473

Lauf der Beschwerdefrist bei unterlassener Zuständigkeitsbestimmung

»a) Hat ein bayerisches Oberlandesgericht bei der Zulassung der weiteren Beschwerde 621 e Abs. 2 ZPO) die Zuständigkeitsbestimmung nach 7 und 6Abs. 1 unterlassen und diese durch einen Ergänzungsbeschluß nachgeholt, so setzt dessen Zustellung analog § 7 Abs. 5 EGZPO die Begründungsfrist erneut in Lauf. b) Die Versäumung der Ausschlußfrist des § 10 a Abs. 10 VAHRG steht der Einleitung eines eigenständigen Abänderungsverfahrens durch den Hinterbliebenen aufgrund von § 10 a Abs. 4 VAHRG nicht entgegen.«

Normenkette:

EGZPO § 7 Abs. 5 ; VAHRG § 10 a Abs. 4, 10;

Gründe:

I. Der Ehemann der Antragstellerin leitete im Oktober 1993 beim Familiengericht ein Abänderungsverfahren (§ 10 a VAHRG) bezüglich der im Jahre 1979 getroffenen Regelung des Versorgungsausgleichs ein. Er verstarb am 7. Oktober 1994 während des laufenden Verfahrens.

Seine Witwe, die jetzige Antragstellerin, ließ durch einen am 27. März 1995 eingegangenen Schriftsatz erklären, daß sie das Verfahren weiter betreiben wolle, weil der bestehende Versorgungsausgleich sie bei der Berechnung ihrer Witwenrente benachteilige.