OLG Saarbrücken - Beschluss vom 06.01.2016
9 UF 77/15
Normen:
FamFG § 228; FamFG § 18; FamFG § 17; FamFG § 169; FamFG § 111 Nr. 3; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 63;
Fundstellen:
NJW-RR 2016, 778
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 294/15

Lauf der Rechtsmittelfrist bei unterbliebener Zustellung der anzufechtenden Entscheidung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.01.2016 - Aktenzeichen 9 UF 77/15

DRsp Nr. 2016/9577

Lauf der Rechtsmittelfrist bei unterbliebener Zustellung der anzufechtenden Entscheidung

Für den "vergessenen" Beteiligten läuft keine Frist zur Rechtsmitteleinlegung, bis ihm die ihn betreffende Entscheidung tatsächlich mitgeteilt worden ist.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 26. April 2013 - 9 F 480/12 AB - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 26. April 2013 - 9 F 480/12 AB - wird als unzulässig verworfen.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

5. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 30. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 228; FamFG § 18; FamFG § 17; FamFG § 169; FamFG § 111 Nr. 3; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 63;

Gründe:

1.