OLG Köln - Beschluß vom 19.08.1994 (25 WF 151/94) - DRsp Nr. 1995/2496
OLG Köln, Beschluß vom 19.08.1994 - Aktenzeichen 25 WF 151/94
DRsp Nr. 1995/2496
Leben die Parteien in verschiedenen Haushalten getrennt, kommt es für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Prozeßkostenhilfe begehrenden Ehegatten nicht auf die zusammengerechneten Einkünfte der Ehegatten an, sondern nur auf die eigenen Einkünfte.Die Verwertung des Vermögensstammes zur Deckung eines Prozeßkostenvorschusses kann nur ausnahmsweise verlangt werden, etwa dann, wenn der Einsatz eines verhältnismäßig geringen Teils des Vermögens die mit dem Vermögen verbundene wirtschaftliche Sicherung nicht nennenswert beeinträchtigt.