OLG Düsseldorf, vom 23.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II-2 UF 125/04
AG Düsseldorf, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 253 F 174/03
Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bei Geburt eines Kindes; Verlängerung des Betreuungsunterhalts
BGH, Urteil vom 16.07.2008 - Aktenzeichen XII ZR 109/05
DRsp Nr. 2008/16132
Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bei Geburt eines Kindes; Verlängerung des Betreuungsunterhalts
»a) Die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach § 1615 l Abs. 2, 3 Satz 1, 1610 Abs. 1BGB relevante Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt sich auch dann, wenn er schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zusammen gelebt hat, aus den Einkünften, die er ohne die Geburt des Kindes hätte. Auch in einem solchen Fall ist nicht ein Quotenunterhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschuldet.b) Elternbezogene Gründe, die neben kindbezogenen Gründen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2BGB sprechen können, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen ein evtl. Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen ist.c) Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde.«