OLG Dresden - Beschluß vom 26.03.1996
10 UF 488/95
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 S. 2 § 1610 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 515
DRsp-ROM Nr. 1998/4996

Lebensstellung des volljährigen Kindes; Berechnung des Bedarfs; Berücksichtigung von Aufwendungen für die Fahrt zum Arbeitsplatz

OLG Dresden, Beschluß vom 26.03.1996 - Aktenzeichen 10 UF 488/95

DRsp Nr. 1997/5459

Lebensstellung des volljährigen Kindes; Berechnung des Bedarfs; Berücksichtigung von Aufwendungen für die Fahrt zum Arbeitsplatz

1. Die Lebensstellung eines Kindes ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit zunächst von den Eltern abgeleitet, wenn das Kind weiter im Haushalt eines Elternteils wohnt. Von einem elternunabhängigen Bedarfssatz ist nicht auszugehen.2. Der Bedarf des volljährigen Kindes ist in diesen Fällen aus dem addierten Einkommen der Eltern abzuleiten.3. Liegt das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind wohnt, unter dem Selbstbehalt (hier: 1.650 DM für das Jahr 1996), dann richtet sich der Bedarf allein nach dem Einkommen des anderen Elternteils.4. Die Kilometerpauschale von 0,45 DM nach Nr. 7 der Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden deckt auch den Beschaffungsaufwand für das Fahrzeug mit ab. Ein zusätzlicher Abzug von Darlehensraten für ein zum Autokauf aufgenommenes Darlehen scheidet damit aus.

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 S. 2 § 1610 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte wurde durch Urteil des Kreisgerichts Freital vom 10. Dezember 1979 verurteilt, an die Klägerin ab Vollendung des 12. Lebensjahres monatlich 105,00 DM Unterhalt zu zahlen. In erster Instanz beantragte die Klägerin, dieses Urteil dahingehend abzuändern, daß der Beklagte ab Rechtshängigkeit eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 405,00 DM zu erbringen hat.