I. Der Beklagte wurde durch Urteil des Kreisgerichts Freital vom 10. Dezember 1979 verurteilt, an die Klägerin ab Vollendung des 12. Lebensjahres monatlich 105,00 DM Unterhalt zu zahlen. In erster Instanz beantragte die Klägerin, dieses Urteil dahingehend abzuändern, daß der Beklagte ab Rechtshängigkeit eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 405,00 DM zu erbringen hat.
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