Lebensstellung von Kindern nach Erreichen der Volljährigkeit
BGH, vom 04.06.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 51/85
DRsp Nr. 1994/4339
Lebensstellung von Kindern nach Erreichen der Volljährigkeit
a. Auch nach Erreichen der Volljährigkeit leitet sich die Lebensstellung des Kindes zunächst von derjenigen der Eltern ab, so lange das Kind sich noch in der Ausbildung (hier: Studium) befindet und keine durch eigenes Einkommen vermittelte wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt hat. b. Unterhaltsgewährung für Kinder wirtschaftlich besonders gut gestellter Eltern bedeutet Befriedigung eines gehobenen Lebensstandards, aber keine "Teilhabe am Luxus".