OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.05.1999 (7 UF 265/98) - DRsp Nr. 2000/6712
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.1999 - Aktenzeichen 7 UF 265/98
DRsp Nr. 2000/6712
Lebt die geschiedene Ehefrau eines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehemannes in Polen auf dem Land, so ist ihr Bedarf mit 40 % des nach den hiesigen Verhältnissen bemessenen Mindestunterhalts für eine nicht erwerbstätige Person anzusetzen.Auch auf einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit nach § 1572BGB ist die zeitliche Begrenzung des § 1579 Nr. 1 BGB anzuwenden.Wird der Scheidungsantrag nach zwei Jahren und neun Monaten Ehezeit eingereicht, aber wegen der Auslandszustellung der Ehefrau erst nach Ablauf von drei Jahren zugestellt, ist der Unterhaltsanspruch dennoch wegen kurzer Dauer der Ehe zeitlich zu begrenzen.