OLG Stuttgart - Beschluß vom 27.07.1992 (8 W 253/92) - DRsp Nr. 1995/6968
OLG Stuttgart, Beschluß vom 27.07.1992 - Aktenzeichen 8 W 253/92
DRsp Nr. 1995/6968
Lehnt das Gericht die erstmalige Anordnung von Ratenzahlungen im Rahmen der Überprüfung nach § 120 Abs. 4ZPO ab, so steht dem Prozeßbevollmächtigten der betroffenen Partei hiergegen kein Beschwerderecht zu. Dies ergibt sich schon aus § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO, wonach nur die Staatskasse gegen die Anordnung von Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung Beschwerde einlegen kann.