OLG Koblenz - Urteil vom 26.06.1989
13 UF 1117/88
Normen:
BGB § 1361 § 1579 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 51
NJW-RR 1990, 838
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 05.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 221/87

Leichtfertigkeit des Unterhaltsberechtigten

OLG Koblenz, Urteil vom 26.06.1989 - Aktenzeichen 13 UF 1117/88

DRsp Nr. 1996/23081

Leichtfertigkeit des Unterhaltsberechtigten

1. Hat die Unterhaltsberechtigte Kapitalvermögen geerbt, obliegt es ihr unterhaltsrechtlich, dieses zinsbringend anzulegen; denn jeder Ehegatte hat zunächst die ihm zur Verfügung stehenden eigenen Einkommensquellen auszuschöpfen, ehe er vom anderen Unterhalt verlangt. Wird das Kapital dennoch ausgegeben, muß die Unterhaltsberechtigte sich so behandeln lassen, als wäre der Betrag noch vorhanden und würde monatlich einen angemessenen Zinsertrag abwerfen. Der Unterhaltsanspruch ist dann nach § 1579 Nr. 3 BGB auf den Betrag herabzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der fiktiven Kapitalerträge ergäbe.2. Der Unterhaltsanspruch ist grundsätzlich aus der Differenz der beiderseitigen Nettoeinkommen zu errechnen, die vorab um den Erwerbstätigenbonus zu kürzen sind. Dies gilt allerdings nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus mietfreiem Wohnen.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1579 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien waren vom 23. Dezember 1969 bis zu ihrer rechtskräftigen Scheidung am 6. April 1989 miteinander verheiratet. Seit 1. September 1984 lebten sie getrennt.

Die Klägerin verlangt Trennungsunterhalt vom Beklagten.

Das Amtsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil sie nicht bedürftig sei.