OVG Hamburg - Beschluss vom 09.05.2003
4 Bs 134/03
Normen:
GSiG § 3 Abs. 1 Nr. 2 ; VwGO § 188 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1520
NJW 2004, 2177
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 07.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 VG 792/03

Leistungen der Grundsicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Grundsicherungsgesetz (GSiG)

OVG Hamburg, Beschluss vom 09.05.2003 - Aktenzeichen 4 Bs 134/03

DRsp Nr. 2007/19763

Leistungen der Grundsicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Grundsicherungsgesetz (GSiG)

»1. Die Leistungen der Grundsicherung umfassen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Grundsicherungsgesetz (GSiG) die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung in dem Umfang, in dem die Kosten auch angemessen sind, ggf. also auch nur einen Teil der Kosten. Ein Verständnis der Vorschrift dahin, dass bei nicht angemessenen Unterkunftskosten keinerlei Leistungen für die Unterkunft gewährt werden, widerspricht dem gesetzgeberischen Grundgedanken der - lediglich bedarfsorientierten, aber nicht am sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsprinzip ausgerichteten - Grundsicherung. 2. Streitigkeiten nach dem GSiG sind nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Sie unterfallen dem - weit auszulegenden - Begriff der Sozialhilfe i.S. von § 188 Satz 1 VwGO

Normenkette:

GSiG § 3 Abs. 1 Nr. 2 ; VwGO § 188 Satz 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.