OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.05.2022
4 WF 42/22
Normen:
FamFG § 243;
Fundstellen:
FamRB 2022, 296
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 15.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 403 FH 8/21

Leistungen nach dem UhVorschG in Höhe des MindestunterhaltsNachweise über Bewerbungsbemühungen wegen gesteigerter ErwerbsobliegenheitKenntnis eines Unterhaltsberechtigten von zu erteilenden Auskünften und vorzulegenden Belegen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.05.2022 - Aktenzeichen 4 WF 42/22

DRsp Nr. 2022/11610

Leistungen nach dem UhVorschG in Höhe des Mindestunterhalts Nachweise über Bewerbungsbemühungen wegen gesteigerter Erwerbsobliegenheit Kenntnis eines Unterhaltsberechtigten von zu erteilenden Auskünften und vorzulegenden Belegen

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Bearbeitung durch den Rechtspfleger nach §§ 254, 255 FamFG an das Familiengericht zurückverwiesen.

Für den zweiten Rechtszug wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 243;

Gründe

I.

Das Antrag stellende Land gewährt dem am XX.XX.2015 geborenen Sohn A des Antragsgegners seit dem 1.8.2017 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe des Mindestunterhalts abzüglich des vollen für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergelds. A lebt bei seiner Mutter, welche mit ihm und seinen beiden Geschwistern B, geb. am XX.XX.2014, und C, geb. am XX.XX.2011, die beide ebenfalls Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten, am 5.12.2019 in den Zuständigkeitsbereich der Unterhaltsvorschussstelle der Stadt1 zog.