Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Bearbeitung durch den Rechtspfleger nach §§ 254, 255 FamFG an das Familiengericht zurückverwiesen.
Für den zweiten Rechtszug wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
I.
Das Antrag stellende Land gewährt dem am XX.XX.2015 geborenen Sohn A des Antragsgegners seit dem 1.8.2017 Leistungen nach dem
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