BSG - Beschluß vom 05.07.2005
B 1 KR 100/04 B
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; SGB V § 27a Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 15.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 94/04
SG Berlin, vom 02.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 88 KR 1551/03

Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung bei künstlicher Befruchtung, Verfassungsmäßigkeit

BSG, Beschluß vom 05.07.2005 - Aktenzeichen B 1 KR 100/04 B

DRsp Nr. 2005/18958

Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung bei künstlicher Befruchtung, Verfassungsmäßigkeit

1. Auch ein unterstellter Verstoß von § 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V gegen Art. 3 Abs. 1 GG führt grundsätzlich nur zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit und nicht automatisch zur Ausweitung der Leistungsansprüche auf nicht verheiratete Paare. 2. Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes und dem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Förderung der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. 3. Die Unfähigkeit des Paares, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen, bildet für die Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung den Versicherungsfall. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; SGB V § 27a Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe: