BSG - Urteil vom 15.08.1996
9 RVg 6/94
Normen:
OEG § 2 Abs. 1 S. 1 Alt 1 ; StGB § 212 § 213 § 185 ; OEG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Alt 2 ;
Fundstellen:
BSGE 79, 87
DRsp VII(700)60c
MDR 1997, 375
NJW 1997, 965
SozR-3 3800 § 2 Nr. 5

Leistungsausschluß wegen Mitverursachung im Recht der Gewaltopferentschädigung

BSG, Urteil vom 15.08.1996 - Aktenzeichen 9 RVg 6/94

DRsp Nr. 1997/2200

Leistungsausschluß wegen Mitverursachung im Recht der Gewaltopferentschädigung

1. Bei der Beurteilung der Frage der Mitverursachung im Opferentschädigungsrecht muß der Tatbeitrag des Opfers nicht nur ein nicht hinwegzudenkender Teil der Ursachenkette, sondern wesentlich, d.h. annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers sein; hier im Falle der Mitverursachung, wenn das Opfer bei einem Ehebruch mit der Ehefrau des Täters auf der Stelle getötet wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

OEG § 2 Abs. 1 S. 1 Alt 1 ; StGB § 212 § 213 § 185 ; OEG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Alt 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin zu 1. verlangt als Witwe, der Kläger zu 2. als Sohn des am 18. September 1988 getöteten Rolf R. Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

R. R. und A. W. wurden von dem Ehemann der A. W., H. -P. W., erstochen, als sie im Ehebett der Eheleute W. schliefen. Der Täter wurde wegen Totschlags in zwei Fällen nach §§ 212, 213 (), begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ ), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Strafkammer hat einen minderschweren Fall des Totschlags nach der 1. Alternative des § angenommen, weil der Täter von den Opfern schwer gekränkt und beleidigt und dadurch unmittelbar zu seiner Tat veranlaßt worden war.