OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.1999 - Aktenzeichen 16 UF 150/97
DRsp Nr. 2000/8874
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners
»1. Der Unterhaltsschuldner, welcher eine ihm mögliche auskömmliche Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt, ist leistungsfähig. Für Billigkeitserwägungen, in deren Folge dem Unterhaltsschuldner die Berufung auf eine Leistungsunfähigkeit gem. § 242BGB versagt werden müßte, ist deshalb kein Raum.Der Unterhaltsschuldner hat darzulegen und zu beweisen, daß ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Er kann dies durch Nachweis ausreichender erfolgloser Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit. Legt der Unterhaltsschuldner solche Bemühungen nicht dar, ist er im Sinne prozessualer Wahrheit leistungsfähig.2. Ist der Unterhaltsschuldner nach willkürlich betriebener Entlassung aus dem Beamtenverhältnis tatsächlich leistungsunfähig, und wird ihm zunächst die Berufung hierauf nach Treu und Glauben verwehrt, kann er eine erneute Billigkeitsprüfung verlangen, sobald er in den Ruhestand getreten ist; dabei kann ihm eine Berufung auf Leistungsunfähigkeit nicht versagt werden, soweit diese darauf beruht, daß angesichts unterschiedlicher Altersversorgungssysteme das Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung hinter einer gedachten Beamtenversorgung zurückbleibt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.