OLG Celle - Beschluss vom 07.02.2018
21 WF 219/17
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1; BGB § 1578; VersAusglG § 33; SGB VI § 34; SGB VI § 42 Abs. 1; ZPO § 894;
Fundstellen:
FamRB 2018, 349
FamRZ 2018, 1078
FuR 2018, 468
MDR 2018, 870
Vorinstanzen:
AG Tostedt, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 223/17

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei Inanspruchnahme lediglich einer Teilrente

OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen 21 WF 219/17

DRsp Nr. 2018/6160

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei Inanspruchnahme lediglich einer Teilrente

Der Unterhaltspflichtige kann sich gegenüber der unterhaltsberechtigten Person nicht darauf berufen, dass seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, wenn er aufgrund entsprechender Erklärung eine Altersrente gem. § 42 Abs. 1 SGB VI nur als Teilrente bezieht, ohne dass hierfür unterhaltsrechtlich erhebliche Umstände angeführt werden können. Aus dem aus § 1353 Abs. 1 BGB folgenden Rücksichtnahmegebot kann ein unterhaltsberechtigter (geschiedener) Ehegatte die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Auszahlung einer Vollrente verlangen, die mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 894 ZPO als abgegeben gilt.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tostedt vom 27. Oktober 2017 dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt wird.

Die Beiordnung erfolgt zu den kostenrechtlichen Bedingungen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts mit Niederlassung in dem Bezirk des Verfahrensgerichts.

Normenkette:

BGB § 1353 Abs. 1; BGB § 1578; VersAusglG § 33; SGB VI § 34; SGB VI § 42 Abs. 1; ZPO § 894;

Gründe:

I.