OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.11.1995
1 UF 141/95
Normen:
BGB § 426 § 1581 ; EheG § 58 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 871
OLGReport-Frankfurt 1996, 100
Vorinstanzen:
AG Seligenstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 416/94

Leistungsfähigkeit des wiederverheirateten Unterhaltsschuldners unter Berücksichtigung von Nutzen und Lasten eines gemeinschaftlichen Hauses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.11.1995 - Aktenzeichen 1 UF 141/95

DRsp Nr. 1996/22936

Leistungsfähigkeit des wiederverheirateten Unterhaltsschuldners unter Berücksichtigung von Nutzen und Lasten eines gemeinschaftlichen Hauses

1. Sind die ehelichen Lebensverhältnisse durch Erwerbseinkünfte beider Parteien geprägt gewesen mit der Folge, daß der Unterhalt nach der Differenzmethode zu berechnen ist, so setzt sich diese Berechnungsweise auch nach dem Eintritt in des Ruhestand auf die dann bezogene Rente fort.2. Ist der Unterhaltsverpflichtete 1973 aus eigenem Verschulden geschieden worden, hat er dann erneut geheiratet und in dieser neuen Ehe wirtschaftliche Dispositionen getroffen (hier unter anderem Kauf eines Hauses), die nicht mehr rückgängig zu machen sind, so sind die hieraus resultierenden Belastungen bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, wenn die erste Ehefrau erstmals zwanzig Jahre nach der Scheidung Unterhalt begehrt.3. Die Vorteile des mietfreien Wohnens im eigenen Haus können dann nicht mit dem vollen Mietwert angesetzt werden, wenn dem Betreffenden das Haus nicht allein gehört (hier gemeinsames Eigentum mit der zweiten Ehefrau), da er in einem solchen Fall nicht die Möglichkeit hat, den Vorteil durch Vermietung am Markt zu realisieren. Der anzurechnende Vorteil ist vielmehr auf die ersparte Miete zu reduzieren (hier 500 DM).