OLG Bamberg, Urteil vom 07.07.1995 - Aktenzeichen 2 UF 3/94
DRsp Nr. 1995/6996
Leistungsfähigkeit eines Schaustellergehilfen
»1. Zur Leistungsfähigkeit eines Schaustellergehilfen, der im elterlichen Betrieb gegen geringe Entlohnung tätig ist, gegenüber seinem minderjährigen Kind.2. Zu den Grenzen der Bemessung des Unterhaltsbedarfs an den Richtsätzen der üblicherweise angewendeten Unterhaltstabelle.«3. Die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs richtet sich nicht nach § 323ZPO sondern nach den aus § 242BGB abgeleiteten Grundsätzen über den Wegfall oder die Veränderung der Geschäftsgrundlage.4. Lassen sich die Grundlagen des Vergleichs nicht mehr feststellen, dann ist der Unterhalt im Abänderungsverfahren wie bei einer erstmaligen Festlegung zu bemessen.5. Ist der Unterhaltsschuldner nur einem Kind zu Unterhalt verpflichtet, so ist der Unterhaltsbedarf aus einer höheren Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle zu entnehmen, als es an sich dem Einkommen des Pflichtigen entsprechen würde.6. Arbeitet der Pflichtige gegen geringes Entgelt (hier 1400 DM bzw. 1600 DM) im mütterlichen Betrieb, so muß er sich so behandeln lassen, als verfüge er über ein genügend hohes Einkommen.