OLG Stuttgart - Urteil vom 21.03.2002
11 UF 332/01
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 176
OLGReport-Stuttgart 2002, 231
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Gmünd, vom 06.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 235/2001

Leistungsfähigkeit für Kindesunterhalt bei eigenem Handwerksbetrieb

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 11 UF 332/01

DRsp Nr. 2004/15251

Leistungsfähigkeit für Kindesunterhalt bei eigenem Handwerksbetrieb

1. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltsschuldners bei der Bestimmung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass ihm unterhaltsbezogenes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, wenn er derartige Einkünfte nicht erzielt. 2. Eine isolierte Betrachtung der Gewinnsituation eines Handwerksbetriebs im Jahr 1996 vermag kein zutreffendes Bild über dessen Ertragskraft in dem fünf Jahre später beginnenden Streitzeitraum zu vermitteln.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger seit 01.01.2001 Kindesunterhalt zu bezahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit seiner Berufung verlangt der Kläger Unterhalt in Höhe von knapp 100 % des Regelbetrags. Mit seiner rechtlich selbständigen Berufung begehrt der Beklagte Klagabweisung in vollem Umfang.

In zweiter Instanz streiten die Parteien im Wesentlichen über die Ertragskraft des vom Beklagten geführten Handwerksbetriebs und dessen Obliegenheit, zur Herstellung seiner vollen unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit sich in ein vollschichtig auszuübendes Beschäftigungsverhältnis in abhängiger Stellung zu begeben.

II.