I.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger seit 01.01.2001 Kindesunterhalt zu bezahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit seiner Berufung verlangt der Kläger Unterhalt in Höhe von knapp 100 % des Regelbetrags. Mit seiner rechtlich selbständigen Berufung begehrt der Beklagte Klagabweisung in vollem Umfang.
In zweiter Instanz streiten die Parteien im Wesentlichen über die Ertragskraft des vom Beklagten geführten Handwerksbetriebs und dessen Obliegenheit, zur Herstellung seiner vollen unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit sich in ein vollschichtig auszuübendes Beschäftigungsverhältnis in abhängiger Stellung zu begeben.
II.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|