OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.12.2022
19 A 3042/21
Normen:
StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BGB § 1612a Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 8015/18

Leistungsfähigkeit und Unterhaltsfähigkeit eines Bewerbers als Voraussetzung für einen Anspruch auf Einbürgerung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 19 A 3042/21

DRsp Nr. 2022/18023

Leistungsfähigkeit und Unterhaltsfähigkeit eines Bewerbers als Voraussetzung für einen Anspruch auf Einbürgerung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BGB § 1612a Abs. 4;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).

Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (II.) zuzulassen.

I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.