BGH - Beschluss vom 23.07.2014
XII ZB 489/13
Normen:
FamFG § 74 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRB 2014, 448
FamRZ 2014, 1540
FuR 2014, 657
MDR 2014, 1147
NJW 2014, 2570
NJW 2014, 6
Vorinstanzen:
OLG München, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 UF 504/13
AG Nördlingen, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 409/12

Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs

BGH, Beschluss vom 23.07.2014 - Aktenzeichen XII ZB 489/13

DRsp Nr. 2014/12227

Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs

a) Verbleibt dem unterhaltspflichtigen Kind, das über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt und dessen Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln ist, von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des individuellen Familienbedarfs, bedarf es einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts nicht mehr (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538).b) Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7 % des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch ein ihm bis zu dieser Höhe zustehendes Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit bestehende Selbstbehalt zu beachten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 und Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 30. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 20. August 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen worden ist.