OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.04.2023
13 WF 38/23
Normen:
FamFG § 253 Abs. 1 S. 1; FamFG § 117; FamFG § 256 S. 1-2; FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 252 Abs. 3; FamFG § 252 Abs. 4; FamFG § 249 Abs. 1; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2; FamFG § 65 Abs. 3; FamFG § 252 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 19.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 FH 74/22

Leistungsunfähigkeit bezüglich der Erbringung von Unterhalt für minderjähriges KindBeschwerde gegen eine UnterhaltsentscheidungZulässigkeit eines vereinfachten Verfahrens im Rechtsstreit über KindesunterhaltEntscheidung über Kindesunterhalt im schriftlichen VerfahrenAuswirkungen des Wechselmodells auf die Pflicht zur Leistung von Kindesunterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2023 - Aktenzeichen 13 WF 38/23

DRsp Nr. 2023/5923

Leistungsunfähigkeit bezüglich der Erbringung von Unterhalt für minderjähriges Kind Beschwerde gegen eine Unterhaltsentscheidung Zulässigkeit eines vereinfachten Verfahrens im Rechtsstreit über Kindesunterhalt Entscheidung über Kindesunterhalt im schriftlichen Verfahren Auswirkungen des Wechselmodells auf die Pflicht zur Leistung von Kindesunterhalt

Im Beschwerdeverfahren ist der Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit nur zulässig, wenn er bereits vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses vorgebracht worden war. Soweit ein paritätisches Wechselmodell bezüglich des Aufenthaltes des Kindes besteht, kann nicht im vereinfachten Verfahren über den Kindesunterhalt entschieden werden und dies kann auch noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen werden.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 19.12.2022 - 32 FH 74/22 - wird verworfen, soweit sie sich auf die Leistungsunfähigkeit des Antragsgegners bezieht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.935 € € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 253 Abs. 1 S. 1; FamFG § 117; FamFG § 256 S. 1-2; FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 252 Abs. 3; FamFG § 252 Abs. 4; FamFG § 249 Abs. 1; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2; FamFG § 65 Abs. 3; FamFG § 252 Abs. 1;

Gründe:

I.