OLG Hamm, Urteil vom 05.07.1984 - Aktenzeichen 4 UF 194/84
DRsp Nr. 1995/7540
Leistungsunfähigkeit infolge längerer Strafhaft
1. Begehrt ein Unterhaltssschuldner die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs, so kann er sich nicht auf solche Tatsachen berufen, die schon bei Vergleichsschluß vorlagen.2. Dem Unterhaltsschuldner ist es nicht verwehrt, sich grundsätzlich auf fehlende Leistungsfähigkeit wegen der Verbüßung einer Haftstrafe (hier zwei Jahre) zu berufen, auch wenn die Hauptverhandlung in der Strafsache, in der die Verurteilung erfolgte, nur wenige Tage nach dem Abschluß des ursprünglichen Unterhaltsvergleichs terminiert war. Zwar besteht dann schon bei Abschluß des Vergleichs die greifbare Möglichkeit einer Verurteilung und einer Einkommenslosigkeit wegen Strafhaft, doch hat diese Aussicht noch nicht so feste Gestalt angenommen, daß sicher mit ihr zu rechnen ist (hier auch dadurch dokumentiert, daß der Strafantritt erst 16 Monate nach Abschluß des Unterhaltsvergleiches erfolgte).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.