OLG Nürnberg - Beschluss vom 20.10.2003
11 WF 2581/03
Normen:
ZPO § 648 Abs. 2 ; ZPO § 652 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Weißenburg, vom 24.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 50 FH 1/03

Leistungsunfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt: Wirksames Vorbringen im vereinfachten Unterhaltsverfahren nur durch Vordruck

OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.10.2003 - Aktenzeichen 11 WF 2581/03

DRsp Nr. 2003/14793

Leistungsunfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt: Wirksames Vorbringen im vereinfachten Unterhaltsverfahren nur durch Vordruck

»Im vereinfachten Unterhaltsverfahren kann der Unterhaltspflichtige seine Leistungsunfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt wirksam nur dann vorbringen, wenn der eingeführte Vordruck ausgefüllt vorgelegt wird. Die Darstellung der Einkünfte in einem Schriftsatz unter Beifügung von Belegen kann die Vorlage des eingeführten Vordrucks nicht ersetzen.«

Normenkette:

ZPO § 648 Abs. 2 ; ZPO § 652 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: