OLG Köln - Urteil vom 22.09.2000
6 U 20/96
Normen:
BGB §§ 1643 1822. ; EGBGB Art. 220 Abs. 1, 27 (n.F.) ; UrhG § 80 Abs. 1 S. 1 § 97 Abs. 1 § 75 § 101a Abs. 1 §§ 98 99 31 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 461/94

Leiter einer Musikgruppe bei interner Funktionsteilung - Rechtswahl für vormundschaftgerichtliche Genehmigung von Verträgen zwischen ausländischem Künstler und Tonträgerindustrie - Compact Disc gegenüber Schallplatte keine neue Nutzungsart

OLG Köln, Urteil vom 22.09.2000 - Aktenzeichen 6 U 20/96

DRsp Nr. 2001/767

Leiter einer Musikgruppe bei interner Funktionsteilung - Rechtswahl für vormundschaftgerichtliche Genehmigung von Verträgen zwischen ausländischem Künstler und Tonträgerindustrie - Compact Disc gegenüber Schallplatte keine neue Nutzungsart

1. Sind bei einer Musikgruppe die Funktionen derart verteilt, dass einem ihrer Mitglieder die Leitung in künstlerisch/musikalischer Hinsicht zugewiesen ist, während ein anderes (wenn auch inaktives) Mitglied im weitesten Sinne die Vermögensinteressen der Gruppe vertritt und auch deren rechtliche Belange wahrnimmt, kommt nur letzterem die Stellung eines "Leiters" i.S. von § 80 Abs. 2 Nr. 1 UrhG zu.2. Zur Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts sowie einer etwaigen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bei bzw. für Künstlerverträge(n) (hier: aus den Jahren 1978 und 1979) zwischen einer irischen, sich in Deutschland aufhaltenden Musikgruppe, deren Mitglieder größtenteils minderjährig sind, die von ihrem Vater und Leiter vertreten werden sowie einem Unternehmen der Tonträgerindustrie.3. Der Einsatz er Digitaltechnik bei der Wiedergabe von Musikstücken (hier: Compact Discs) stellt im Vergleich zur Schallplatte keine neue Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG dar.

Normenkette:

BGB §§ 1643 1822. ; EGBGB Art. 220 Abs. 1, 27 (n.F.) ; UrhG § 80 Abs. 1 S. 1 § 97 Abs. 1 § 75 § 101a Abs. 1 §§ 98 99 31 Abs. 4 ;

Tatbestand: