KG - Beschluß vom 14.01.1997
1 W 8000/95
Normen:
BGB §§ 2084, 133, 242;
Fundstellen:
DRsp I(174)307/6
ZEV 1997, 247

KG - Beschluß vom 14.01.1997 (1 W 8000/95) - DRsp Nr. 1998/19360

KG, Beschluß vom 14.01.1997 - Aktenzeichen 1 W 8000/95

DRsp Nr. 1998/19360

Leitsatz (Redaktion) 1. Allein der lange Zeitraum - 25 Jahre - seit dem Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung führt nicht zur Verwirkung eines Beschwerderechtes. Im Erbscheinsverfahren ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß die materiell-rechtliche Richtigkeit der Rechtslage grundsätzlich Vorrang hat. 2. Zur Auslegung der in einem gemeinschaftlichen Testaments verwendeten Formulierung »sollte uns aber beiden also mir + meiner Frau gemeinsam etwas zustoßen«.

Normenkette:

BGB §§ 2084, 133, 242;