»Eine Beweisaufnahme im PKH-Prüfungsverfahren führt in keinem Fall zu einer endgültigen Erledigung des Rechtsstreits. Die insoweit erhobenen Beweise braucht der Hilfsbedürftige auch im anschließenden Hauptverfahren nicht gegen sich gelten zu lassen. Er kann die Wiederholung der Beweisaufnahme verlangen, so daß dann gewährleistet ist, daß er beispielsweise sein Fragerecht unter sachkundiger Hilfe seines Anwalts ausüben kann. Aus diesen Gründen ist die Kammer entgegen der Entscheidung des OLG Köln (MDR 1983, 323) nicht der Ansicht, daß der Fall einer Beweisaufnahme im PKH-Verfahren mit dem eines Vergleichsabschlusses im PKH-Verfahren vergleichbar ist. Denn die Beweisaufnahme geht gerade nicht Ä wie ein die Hauptsache erledigender Vergleich Ä in ihren Wirkungen über den Rahmen des PKH-Verfahrens hinaus.«
Krit. Anmerkung von Dr. Egon Schneider, Köln, in MDR 1986 Heft 10 S. 857. Der Verfasser grenzt die zulässige Beweiserhebung nach § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO von der rechtswidrigen Beweiserhebung außerhalb dieses Rahmens ab; er ist der Ansicht, das LG habe die Entscheidung des OLG Köln (MDR 1983, 323) insoweit möglicherweise nur mißverstanden.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|