LG Aachen - Beschluß vom 02.11.1983
3 T 503/83
Normen:
BGB § 1757 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1984, 910

LG Aachen - Beschluß vom 02.11.1983 (3 T 503/83) - DRsp Nr. 1996/23364

LG Aachen, Beschluß vom 02.11.1983 - Aktenzeichen 3 T 503/83

DRsp Nr. 1996/23364

1. Der Begriff "aus schwerwiegenden Gründen" des § 1757 Abs. 2 BGB ist bereits dann erfüllt, wenn dem Wohle des Kindes bei der geänderten Namensführung erheblich besser gedient ist, als wenn es seinen bisherigen amtlichen führt. 2. Insbesondere sind diese Voraussetzungen dann gegeben, wenn sich ein angenommenes Kind schon wenige Tage nach der Geburt bei den Annehmenden in Adoptionspflege befunden hat und von diesen von Anfang bei dem von ihnen gewählten Vornamen gerufen worden ist.

Normenkette:

BGB § 1757 Abs. 2 ;

Hinweise:

§ 1757 Abs. 2 BGB wurde durch das Familiennamenrechtsgesetz vom 16.12.1993 geändert zum § 1757 Abs. 4 BGB

Fundstellen
DAVorm 1984, 910