LG Aachen - Beschluß vom 12.10.1998 (3 T 280/98) - DRsp Nr. 1999/4821
LG Aachen, Beschluß vom 12.10.1998 - Aktenzeichen 3 T 280/98
DRsp Nr. 1999/4821
1. Einem Betreuer mit den Aufgabenbereichen der Gesundheitsfürsorge und der Regelung der laufenden finanziellen Angelegenheiten obliegt es, die Versorgung des Betreuten mit einer entsprechenden Sehhilfe zu organisieren und zu gewährleisten. 2. Dazu darf er mit dem Betreuten persönlich die Fahrten zu dem Optiker durchführen und diesen Zeitaufwand abrechnen unter Abwägung, daß der Betreute dies eigenverantwortlich nicht machen konnte, die persönliche Begleitung kostengünstiger und praktikabler als die Organisation eines ambulanten Pflegedienstes und der Erwerb der Sehhilfe dringend notwendig war.